RS OGH 1985/2/21 7Ob514/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1985
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Norm

ABGB §1233 E
JN §55
ZPO §502 De1

Rechtssatz

Auch bei Klagen, mit denen die Sachhaftung des einen Ehegatten für die Schulden des anderen auf Grund einer allgemeinen Gütergemeinschaft geltend gemacht wird, hat die Bestimmung des Streitgegenstandes und die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nach dem den Schulden des persönlich haftenden Ehegatten zugrunde liegenden Sachverhalt zu erfolgen. Dies muß auch dann gelten, wenn sich der klagende Gläubiger auf eine rechtskräftige Entscheidung stützt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022344

Dokumentnummer

JJR_19850221_OGH0002_0070OB00514_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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