TE OGH 1985/2/21 7Ob514/85

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Veröffentlicht am 21.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch, und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*** Schuhhandelsgesellschaft mbH, Klagenfurt, Lidmanskygasse 11, vertreten durch Dr. Hanno Burger-Scheidlin, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Maria Magdalena (Helene) A, Landwirtin, St. Martin am Tennengebirge 89, vertreten durch Dr. Egon Schmidt, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen S 318.138,10 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23. Oktober 1984, GZ. R 128/84-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. März 1984, GZ. 8 Cg 185/83-9, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung findet nicht statt.

Text

Begründung:

Zwischen der Beklagten und ihrem am 19. Mai 1983 verstorbenen Ehemann Martin A war eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden vereinbart worden, derzufolge beide Ehegatten Hälfteeigentümer der von Martin A ererbten Liegenschaft EZ 8 KG St. Martin wurden. Laut rechtskräftigem Wechselzahlungsauftrag des Erstgerichtes vom 17. März 1983

(8 Cg 100/83-1) schuldet Martin A der klagenden Partei S 300.000 samt stufenweisen Zinsen, Wechselspesen und Kosten. Die klagende Partei begehrt, gestützt auf die Gütergemeinschaft, diesen Betrag von zusammen S 318.138,10 s.A. von der Beklagten bei sonstiger Exekution in ihren Hälfteanteil an der obgenannten Liegenschaft. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Zuspruch von S 314.615,26 s.A. und wies das Mehrbegehren von S 3.522,86 ab. Die gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteils erhobene Revision der Beklagten ist unzulässig.

Bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn der § 55 Abs. 1 JN dies ermöglicht.

Rechtliche Beurteilung

Liegen die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung nicht vor, so müssen die Ansprüche einzeln betrachtet werden (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1874 und 1880). Eine solche Einzelbetrachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch dann geboten, wenn mehrere Wechsel in einer Klage geltend gemacht werden. Ihre Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen, da jeder Wechsel für sich die Grundlage eines besonderen Wechselanspruches darstellt (RZ 1978/105 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch nach der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen Rechtslage (8 Ob 587/84; 5 Ob 665/83). Bei Beurteilung des Streitgegenstandes ist eine isolierte Betrachtung des erhobenen Begehrens unzulässig, es muß immer auch der Klagssachverhalt herangezogen werden (Fasching I 338). Daraus ergibt sich, daß auch bei Klagen, mit denen die Sachhaftung des einen Ehegatten für die Schulden des anderen auf Grund einer allgemeinen Gütergemeinschaft geltend gemacht wird, die Bestimmung des Streitgegenstandes und die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nach dem den Schulden des persönlich haftenden Ehegatten zugrunde liegenden Sachverhalt zu erfolgen hat.

Dies muß auch dann gelten, wenn sich der klagende Gläubiger auf eine rechtskräftige Entscheidung stützt. Es kann hier nicht der Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sein, weil der sich daraus ergebende Wert lediglich eine Folge einer objektiven Klagenhäufung sein kann und die einzelnen Ansprüche im Verfahren gegen den mithaftenden Ehegatten durchaus ein eigenes rechtliches Schicksal haben können.

Im vorliegenden Fall liegen der Klage gegen die auf Grund der Gütergemeinschaft mithaftende Beklagte, wie sich aus dem Akt 8 Cg 800/83 des Erstgerichtes, auf den sich die klagende Partei unter anderem zur Begründung ihres Anspruches berief, ergibt, Wechselforderungen der klagenden Partei gegen den Ehemann der Beklagten auf Grund von 6 Wechseln mit verschiedenen Fälligkeiten und einer Wechselsumme von je S 50.000 zugrunde. Die Streitwerte dieser Wechsel waren nach den oben dargelegten Grundsätzen im Vorverfahren nicht zusammenzurechnen und sind es auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht.

Selbst bei Berücksichtigung der anteiligen Wechselspesen und Kosten übersteigt daher der von der Bestätigung durch das Berufungsgericht betroffene Teil des Streitgegenstandes eines jeden dieser selbständigen Ansprüche S 60.000 nicht.

Die Revision ist daher nach § 502 Abs. 3 ZPO unzulässig. Da die klagende Partei die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend machte, konnte die Revisionsbeantwortung einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich sein, sodaß für sie ein Anspruch auf Kostenersatz nicht zusteht (§§ 41, 50 ZPO).

Anmerkung

E05295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00514.85.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19850221_OGH0002_0070OB00514_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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