Norm
EheG §87Rechtssatz
Zur Entscheidung über die gemäß § 87 EheG über die Wohnung zu treffende Verfügung bedarf es der Klarstellung, auf Grund welchen Rechtsverhältnisses die Ehewohnung benützt wurde.Zur Entscheidung über die gemäß Paragraph 87, EheG über die Wohnung zu treffende Verfügung bedarf es der Klarstellung, auf Grund welchen Rechtsverhältnisses die Ehewohnung benützt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057728Dokumentnummer
JJR_19850221_OGH0002_0070OB00513_8500000_003