Norm
AngG §23a Abs3 IIIRechtssatz
Durch § 23 a Abs 3 AngG wurde ein in mehrfacher Hinsicht begrenzter Abfertigungsanspruch geschaffen und damit klar zum Ausdruck gebracht, daß der "Mutterschaftsaustritt" nicht unter die wichtigen Gründe (im Sinne des § 26 AngG, § 82 a GewO 1859; § 1162 ABGB) einzureihen ist, die den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigten und damit volle Abfertigungsansprüche (§§ 23 Abs 1 und 7 AngG; Art I § 2 Abs 1 ArbAbfG) auszulösen.Durch Paragraph 23, a Absatz 3, AngG wurde ein in mehrfacher Hinsicht begrenzter Abfertigungsanspruch geschaffen und damit klar zum Ausdruck gebracht, daß der "Mutterschaftsaustritt" nicht unter die wichtigen Gründe (im Sinne des Paragraph 26, AngG, Paragraph 82, a GewO 1859; Paragraph 1162, ABGB) einzureihen ist, die den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigten und damit volle Abfertigungsansprüche (Paragraphen 23, Absatz eins und 7 AngG; Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG) auszulösen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, gesetzlicher Austrittsgrund, Geburt, Kind, Mutterschutz, Karenz, Auflösung, Dienstverhältnis, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028554Dokumentnummer
JJR_19850226_OGH0002_0040OB00010_8500000_006