RS OGH 1985/2/27 1Ob538/85, 6Ob572/84 (6Ob573/84 - 6Ob577/84), 5Ob23/00v, 5Ob151/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

ABGB §424
ABGB §830 B5

Rechtssatz

Die Teilungsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage; das auf Naturalteilung lautende stattgebende Urteil bildet aber iSd § 424 ABGB bloß einen Titel zur Erwerbung des Alleineingentums.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 538/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 538/85
    Veröff: JBl 1985,672
  • 6 Ob 572/84
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 572/84
    nur: Die Teilungsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage. (T1)
  • 5 Ob 23/00v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 23/00v
    nur T1
  • 5 Ob 151/08d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 151/08d
    Beisatz: Die Teilungsklage ist eine (unvollkommene) Rechtsgestaltungsklage. (T2); Beisatz: Für den Erwerb des Eigentums ist die grundbücherliche Durchführung im Rahmen des Vollzugs erforderlich. (T3); Beisatz: Eine Anordnung der grundbücherlichen Durchführung durch das Titelgericht ist nicht zulässig. Ein auf eine solche Anordnung gerichtetes Klagebegehren ist zurückzuweisen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011109

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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