RS OGH 1985/2/27 1Ob507/85, 9Ob240/00k

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

EheG §38

Rechtssatz

Eine voreheliche Mitteilungspflicht für alle das Wesen der Ehe als Grundlage der ehelichen Gemeinschaft und des Familienlebens bedeutsamen Tatsachen ist anzuerkennen. Eine schwangere Frau, die der Mann, der mit ihr geschlechtlich verkehrte, deshalb zu ehelichen beabsichtigt, hat zutreffendenfalls von sich aus mitzuteilen, daß sie während der Empfängniszeit mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hatte; daß das nach der Eheschließung geborene Kind von einem anderen Mann stammt, ist für das Vorliegen des Aufhebungsgrundes nicht erforderlich. Steht fest, der Kläger hätte auch bei Kenntnis des Aufhebungsgrundes diesen nicht zum Anlaß einer Aufhebungsklage gemacht, sodaß die Aufdeckung der Täuschung kein Motiv für die beabsichtigte Lösung der Ehe gebildet hätte, wäre die Geltendmachung der arglistigen Täuschung rechtsmißbräuchlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 507/85
    Veröff: JBl 1985,611 (Pichler)
  • 9 Ob 240/00k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 Ob 240/00k
    Auch; nur: Eine voreheliche Mitteilungspflicht für alle das Wesen der Ehe als Grundlage der ehelichen Gemeinschaft und des Familienlebens bedeutsamen Tatsachen ist anzuerkennen. Eine schwangere Frau, die der Mann, der mit ihr geschlechtlich verkehrte, deshalb zu ehelichen beabsichtigt, hat zutreffendenfalls von sich aus mitzuteilen, daß sie während der Empfängniszeit mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hatte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056288

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0010OB00507_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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