RS OGH 1985/3/7 7Ob507/85, 1Ob713/86, 6Ob526/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1985
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Norm

ABGB §1063 C
KSchG §18
KSchG §22

Rechtssatz

Auch bei Fehlen einer Rücknahmeklausel ist die Rückforderung der Sache dann nicht als Rücktritt vom Vertrag zu deuten, wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, daß er die Sache zurück haben will, ohne den Vertrag aufzulösen. Einem derartigen Rückforderungsbegehren muß dann - mangels gültig vereinbarter Rücknahmeklausel - vom (Ratenkäufer) Käufer aber auch nicht entsprochen werden. Folgt er dem Begehren jedoch, so kann er nicht nachträglich das Verhalten des Verkäufers entgegen dem erkennbaren Willen desselben doch als Rücktritt deuten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 507/85
    Entscheidungstext OGH 07.03.1985 7 Ob 507/85
    Veröff: EvBl 1985/137 S 654 = SZ 58/39 = JBl 1986,307 (Reidinger)
  • 1 Ob 713/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 713/86
    nur: Auch bei Fehlen einer Rücknahmeklausel ist die Rückforderung der Sache dann nicht als Rücktritt vom Vertrag zu deuten, wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, daß er die Sache zurück haben will, ohne den Vertrag aufzulösen. (T1) Veröff: RdW 1987,157 = JBl 1988,311 = SZ 60/13
  • 6 Ob 526/94
    Entscheidungstext OGH 10.03.1994 6 Ob 526/94
    nur: Einem derartigen Rückforderungsbegehren muß dann - mangels gültig vereinbarter Rücknahmeklausel - vom (Ratenkäufer) Käufer aber auch nicht entsprochen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020708

Dokumentnummer

JJR_19850307_OGH0002_0070OB00507_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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