RS OGH 2025/10/7 13Os13/95; 13Os109/96; 12Os61/07y; 14Os30/08f; 12Os39/09s; 2Ob150/08k; 14Os71/10p;

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Veröffentlicht am 15.03.1985
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Rechtssatz

Bei § 142 Abs 2 StGB ist von einem strengen, objektiv-individualisierenden Maßstab auszugehen. Dabei ist aus deliktspezifischer Sicht auf die persönliche Beschaffenheit des Raubopfers Bedacht zu nehmen und zu prüfen, ob dessen Belastung im Vergleich zu Durchschnittsfällen nur geringfügig war. Gegenüber hilflosen Personen genügt regelmäßig schon ein geringes Maß an Gewalt, um diese als erheblich zu werten.Bei Paragraph 142, Absatz 2, StGB ist von einem strengen, objektiv-individualisierenden Maßstab auszugehen. Dabei ist aus deliktspezifischer Sicht auf die persönliche Beschaffenheit des Raubopfers Bedacht zu nehmen und zu prüfen, ob dessen Belastung im Vergleich zu Durchschnittsfällen nur geringfügig war. Gegenüber hilflosen Personen genügt regelmäßig schon ein geringes Maß an Gewalt, um diese als erheblich zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094365

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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