RS OGH 2024/4/4 5Ob519/85; 9Ob66/99t; 7Ob67/00d; 9Ob109/06d; 4Ob128/14y; 4Ob1/24m

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Veröffentlicht am 19.03.1985
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Norm

ABGB §1170a
  1. ABGB § 1170a heute
  2. ABGB § 1170a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Sowohl beim "Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung" als auch beim "Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung" ist die unverzügliche Anzeige einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches auf die Mehrkosten entbehrlich, wenn die Mehrkosten auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind.

Entscheidungstexte

  • RS0021954">5 Ob 519/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 5 Ob 519/85
    Veröff: RdW 1985,305 = EvBl 1986/27 S 109 = SZ 58/41
  • RS0021954">9 Ob 66/99t
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 66/99t
  • RS0021954">7 Ob 67/00d
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 7 Ob 67/00d
  • RS0021954">9 Ob 109/06d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 Ob 109/06d
    Auch; Beisatz: Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem „garantierten" Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich. (T1)
  • RS0021954">4 Ob 128/14y
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 128/14y
    Auch
  • RS0021954">4 Ob 1/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.04.2024 4 Ob 1/24m
    Beisatz: Die Anzeigepflicht entfällt gänzlich, es kommt nicht nur zu einer Verlängerung der Frist (von "unverzüglich" auf "in angemessener Frist"). (T2)

Schlagworte

Warnpflichtverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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