RS OGH 1988/6/21 11Os36/85, 12Os70/88, 15Os58/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1985
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Norm

StGB §136 Abs3
  1. StGB § 136 heute
  2. StGB § 136 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 136 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 136 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Diese Qualifikation trifft nur denjenigen, der den (unmittelbaren) Schaden am Fahrzeug wenigstens fahrlässig (§ 7 Abs 2 StGB) herbeigeführt (wenn auch nicht unbedingt selbst verursacht) hat. Die bloße Tatsache der unbefugten Ingebrauchnahme bedeutet nicht notwendig eine objektive Sorgfaltswidrigkeit, und zwar weder unter generell dogmatischen Aspekten noch unter dem der Übernahmsfahrlässigkeit : Ob der erhöhte Schaden im Sinn des § 136 Abs 3 StGB zB bei einem Verkehrsunfall nur den Lenker oder (nur oder auch) dem mitfahrenden Beteiligten anzulasten ist, stellt sich als Tatfrage dar.Diese Qualifikation trifft nur denjenigen, der den (unmittelbaren) Schaden am Fahrzeug wenigstens fahrlässig (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) herbeigeführt (wenn auch nicht unbedingt selbst verursacht) hat. Die bloße Tatsache der unbefugten Ingebrauchnahme bedeutet nicht notwendig eine objektive Sorgfaltswidrigkeit, und zwar weder unter generell dogmatischen Aspekten noch unter dem der Übernahmsfahrlässigkeit : Ob der erhöhte Schaden im Sinn des Paragraph 136, Absatz 3, StGB zB bei einem Verkehrsunfall nur den Lenker oder (nur oder auch) dem mitfahrenden Beteiligten anzulasten ist, stellt sich als Tatfrage dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094121

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0110OS00036_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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