RS OGH 1985/3/19 11Os36/85, 12Os70/88, 15Os58/88

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Veröffentlicht am 19.03.1985
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Norm

StGB §136 Abs3

Rechtssatz

Diese Qualifikation trifft nur denjenigen, der den (unmittelbaren) Schaden am Fahrzeug wenigstens fahrlässig (§ 7 Abs 2 StGB) herbeigeführt (wenn auch nicht unbedingt selbst verursacht) hat. Die bloße Tatsache der unbefugten Ingebrauchnahme bedeutet nicht notwendig eine objektive Sorgfaltswidrigkeit, und zwar weder unter generell dogmatischen Aspekten noch unter dem der Übernahmsfahrlässigkeit : Ob der erhöhte Schaden im Sinn des § 136 Abs 3 StGB zB bei einem Verkehrsunfall nur den Lenker oder (nur oder auch) dem mitfahrenden Beteiligten anzulasten ist, stellt sich als Tatfrage dar.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 36/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 11 Os 36/85
    Veröff: SSt 56/21 = EvBl 1985/166 S 731
  • 12 Os 70/88
    Entscheidungstext OGH 26.05.1988 12 Os 70/88
    nur: Diese Qualifikation trifft nur denjenigen, der den (unmittelbaren) Schaden am Fahrzeug wenigstens fahrlässig (§ 7 Abs 2 StGB) herbeigeführt (wenn auch nicht unbedingt selbst verursacht) hat. (T1)
  • 15 Os 58/88
    Entscheidungstext OGH 21.06.1988 15 Os 58/88
    nur T1

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094121

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0110OS00036_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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