Norm
StGB §33Rechtssatz
Das Wissen des Angeklagten um seine erhöhte Neigung zur Delinquenz nach Alkoholmißbrauch schließt nur den Milderungsumstand nach § 35 StGB aus, die Alkoholisierung bildet jedoch keinen Erschwerungsgrund.Das Wissen des Angeklagten um seine erhöhte Neigung zur Delinquenz nach Alkoholmißbrauch schließt nur den Milderungsumstand nach Paragraph 35, StGB aus, die Alkoholisierung bildet jedoch keinen Erschwerungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090903Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0110OS00028_8500000_001