RS OGH 1985/3/21 8Ob76/84, 8Ob630/84, 1Ob30/92, 7Ob1617/94, 2Ob221/97g, 6Ob384/97g, 6Ob107/00d, 6Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1313a I

Rechtssatz

Wird im Rahmen eines Schuldverhältnisses einer der Vertragspartner vom anderen geschädigt, so muss es sich der Geschädigte als Mitverschulden im Sinne § 1304 ABGB anrechnen lassen, wenn sein Erfüllungsgehilfe durch eine von ihm zu vertretende Sorglosigkeit gegenüber den Gütern seines Geschäftsherrn den Schaden mitverursacht hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 76/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 76/84
    Veröff: JBl 1985,748
  • 8 Ob 630/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 630/84
    Auch; Beisatz: Hier: Dem Werkunternehmer wurden vom Architekten des geschädigten Werkbestellers nicht die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt. (T1)
  • 1 Ob 30/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
    Beisatz: Gleiches muss auch gelten, wenn das mitwirkende Verschulden vom gesetzlichen Vertreter des Geschädigten ausgeht. (T2) Veröff: SZ 65/108
  • 7 Ob 1617/94
    Entscheidungstext OGH 05.10.1994 7 Ob 1617/94
    Auch
  • 2 Ob 221/97g
    Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 221/97g
    Beisatz: Hat daher ein Bauherr einen Architekten beauftragt, die Planung, Ausschreibung, Koordination und örtliche Bauaufsicht eines Projektes durchzuführen, so obliegt es ihm auch im Interesse der bauausführenden Unternehmer, brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen, alle Anordnung zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages zu treffen und die Arbeiten entsprechend zu koordinieren. Fehler in diesen Bereichen hat der Bauherr zu vertreten. (T3)
    Beisatz: Hier: Dem Werkunternehmer wurde vom Architekten des geschädigten Bauherrn der Auftrag erteilt, das Dach zu entfernen, obwohl mit Regen zu rechnen war. (T4)
  • 6 Ob 384/97g
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 384/97g
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 107/00d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 107/00d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch in Fällen der Schadenstragung nach § 1168a ABGB kann ein Mitverschulden des Werkbestellers bzw ein solches seiner Gehilfen nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Teilung des Schadens führen. Die Werkbestellerin muss sich damit auch den durch die Fehlplanung ihres Gehilfen veranlassten Schaden als Mitverschulden anrechnen lassen. (T5)
  • 6 Ob 276/02k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 276/02k
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 1/09t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 1/09t
  • 1 Ob 18/10v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 18/10v
    Auch
  • 6 Ob 229/10k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 229/10k
    Vgl auch
  • 6 Ob 217/10w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 217/10w
    Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfe nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben. (T6)
  • 1 Ob 177/12d
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 177/12d
    Auch; Ähnlich Beis wie T3; Ähnlich Beis wie T5
  • 6 Ob 183/13z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 183/13z
    Vgl auch; Beisatz: Bei Schädigung der Gesellschaft durch ihren eigenen Geschäftsführer muss sich die Gesellschaft das Verschulden des Geschäftsführers gegenüber Dritten nicht zurechnen lassen, wenn diese Dritten gerade ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten hinsichtlich des Geschäftsführers verletzt haben. (T7)
  • 6 Ob 84/16w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 84/16w
    Vgl; Beisatz: Eine schadenersatzrechtliche Zurechnung eines Mitarbeiters kommt nur in Betracht, wenn der Mitarbeiter Pflichten oder Obliegenheiten verletzt hat, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung seinen Arbeitgeber trafen oder von diesem nachträglich übernommen wurden. § 1304 ABGB ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Mitarbeiter im ausschließlichen Interesse seines Dienstgebers tätig wird und seine Tätigkeit nicht den Zweck hat, den Vertragspartner zu entlasten. (T8); Veröff: SZ 2017/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0026766

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten