RS OGH 1985/3/21 8Ob621/84

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Veröffentlicht am 21.03.1985
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Norm

EheG §97 Abs1

Rechtssatz

Die Tatsache, daß ein Darlehen von einem Ehegatten dem anderen für die Anschaffung der Ehewohnung gewährt wurde, macht den im streitigen Weg geltend gemachten obligatorischen Darlehensrückzahlungsanspruch noch nicht zu einem solchen auf Regelung der Verhältnisse an der Ehewohnung. Ebensowenig könnte gesagt werden, daß damit eine Ausgleichszahlung vorweggenommen worden wäre, weil das Schicksal der ehelichen Wohnung und aller weiterer damit verbundener Fragen im hier ohnehin anhängigen außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu klären sein wird. Auch wenn der Ehegatte zur Gewährung des Darlehens selbst Darlehen aufzunehmen hatte, kann dies nichts daran ändern, weil damit wiederum bloß vorweggenommene eheliche Ersparnisse für die Finanzierung des Darlehens verwendet worden wären, zu deren Regelung die von den Parteien eingehaltene Form des Notariatsaktes gemäß § 97 Abs 1 Satz 2 EheG zulässig erscheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057597

Dokumentnummer

JJR_19850321_OGH0002_0080OB00621_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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