RS OGH 1985/3/21 13Os8/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1985
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Norm

StGB §127 D1
StGB §143 A

Rechtssatz

Das räumliche Naheverhältnis der Gesellschaftstäter ist nicht von einer generell begrenzbaren Entfernung abhängig, es kommt vielmehr darauf an, ob der Diebsgenosse oder Raubgenosse de facto einen mitgestaltenden Einfluß auf die Tatausführung hat, so zwar daß auf der Seite der Täter jene Aktionseinheit besteht, die Rechtsgut und Opfer in erhöhten Maß gefährdet (hier bei außer Sichtweite und in Entfernungen von bis zu fünfhundert Meter vom Ort der Raubüberfälle auf Mittäter und Beute zum Zweck des Abtransports wartenden Komplizen bejaht).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093520

Dokumentnummer

JJR_19850321_OGH0002_0130OS00008_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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