Norm
ABGB §148 ARechtssatz
Die Behinderung und Verweigerung des Besuchsrechtes als Verstoß gegen die Pflicht zur Respektierung der beiderseitigen Rechte den Kindern gegenüber stellt eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar.Die Behinderung und Verweigerung des Besuchsrechtes als Verstoß gegen die Pflicht zur Respektierung der beiderseitigen Rechte den Kindern gegenüber stellt eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048021Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017