RS OGH 1985/4/2 4Ob507/85

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Veröffentlicht am 02.04.1985
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Norm

ABGB §880a A

Rechtssatz

Unterschreibt der Garant den Garantievertrag ohne genaue Kenntnis vom Inhalt der garantierten Verträge, ist darin nicht etwa ein Dissens oder ein Irrtum, sondern ein bewußtes Inkaufnehmen des - noch unbekannten - Inhaltes zu erblicken. Voraussetzung ist allerdings, daß in den (verdeckten) Verträgen nicht Bestimmungen enthalten sind, die in derartigen Verträgen unüblich und sachlich nicht gerechtfertigt sind, sodaß mit ihrer Inkaufnahme nicht gerechnet werden kann. Bei einem Leasingvertrag ist etwa die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall der Nichterfüllung des garantierten Vertrages keinesfalls unüblich oder sachlich derart ungerechtfertigt, daß mit ihrer Inkaufnahme durch den Garanten nicht gerechnet werden müßte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017019

Dokumentnummer

JJR_19850402_OGH0002_0040OB00507_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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