Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Unterschreibt der Garant den Garantievertrag ohne genaue Kenntnis vom Inhalt der garantierten Verträge, ist darin nicht etwa ein Dissens oder ein Irrtum, sondern ein bewußtes Inkaufnehmen des - noch unbekannten - Inhaltes zu erblicken. Voraussetzung ist allerdings, daß in den (verdeckten) Verträgen nicht Bestimmungen enthalten sind, die in derartigen Verträgen unüblich und sachlich nicht gerechtfertigt sind, sodaß mit ihrer Inkaufnahme nicht gerechnet werden kann. Bei einem Leasingvertrag ist etwa die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall der Nichterfüllung des garantierten Vertrages keinesfalls unüblich oder sachlich derart ungerechtfertigt, daß mit ihrer Inkaufnahme durch den Garanten nicht gerechnet werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017019Dokumentnummer
JJR_19850402_OGH0002_0040OB00507_8500000_001