RS OGH 2025/9/25 3Ob507/85; 1Ob711/89; 9Ob35/97f; 1Ob71/02a; 7Ob121/10k; 7Ob226/14g; 8Ob26/16f; 3Ob1

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Veröffentlicht am 10.04.1985
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Rechtssatz

Neben dem ausdrücklichen Geständnis im Sinne des § 266 Abs 1 ZPO gibt es aber auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis im Sinne des § 267 Abs 1 ZPO. Ob in diesem Sinn tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen.Neben dem ausdrücklichen Geständnis im Sinne des Paragraph 266, Absatz eins, ZPO gibt es aber auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis im Sinne des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO. Ob in diesem Sinn tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040091

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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