Norm
JN §109 BRechtssatz
Erfolgte die Zuständigkeitsbestimmung in einem Pflegschaftsverfahren in Anwendung des § 111 JN unter Berücksichtigung der für das bestimmte Verfahren maßgebenden konkreten Umstände, ist die allgemeine gesetzliche Zuweisungsregel des § 109 JN nicht mehr maßgebend. Aus diesem Grund kann eine Änderung des gesetzlichen Zuständigkeitstatbestandes (Art II Z 51 ZVN 1983), auch wenn die Übergangsbestimmung (Art XVII § 2 Abs 2 Satz 1 ZVN 1983) ausdrücklich die Anwendung auf bereits anhängige Verfahren vorschreibt, keinen Einfluß auf die örtliche Zuständigkeit zur Pflegschaftsführung nehmen.Erfolgte die Zuständigkeitsbestimmung in einem Pflegschaftsverfahren in Anwendung des Paragraph 111, JN unter Berücksichtigung der für das bestimmte Verfahren maßgebenden konkreten Umstände, ist die allgemeine gesetzliche Zuweisungsregel des Paragraph 109, JN nicht mehr maßgebend. Aus diesem Grund kann eine Änderung des gesetzlichen Zuständigkeitstatbestandes (Artikel römisch zwei, Ziffer 51, ZVN 1983), auch wenn die Übergangsbestimmung (Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 ZVN 1983) ausdrücklich die Anwendung auf bereits anhängige Verfahren vorschreibt, keinen Einfluß auf die örtliche Zuständigkeit zur Pflegschaftsführung nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036541Dokumentnummer
JJR_19850411_OGH0002_0060OB00553_8500000_001