RS OGH 1985/4/17 1Ob551/85, 5Ob549/85, 8Ob615/88, 9Ob206/01m, 7Ob129/05d, 1Ob241/13t, 1Ob133/17s, 1O

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Veröffentlicht am 17.04.1985
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Norm

EheG §91 Abs1

Rechtssatz

§ 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat, aber auch Umschichtungen von Ersparnissen in ein Unternehmen, die ihren Grund nicht in der Sorge um die Erhaltung des bisher aus dem Unternehmen bezogenen Lebensunterhalts haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 551/85
    Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 551/85
  • 5 Ob 549/85
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 549/85
    Vgl auch; Beisatz: Eine tatsächliche Verschleuderungsabsicht oder Benachteiligungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich. (T1)
  • 8 Ob 615/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 615/88
    Beis wie T1
  • 9 Ob 206/01m
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 Ob 206/01m
    Vgl auch; nur: § 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T2) Beisatz: Die Aufbringung erhöhter Mittel für Fremdunterbringung und Fremdpflege hat sich der Antragsgegner selbst zuzuschreiben, weil er aus seinem Verschulden gemäß § 382b Abs 2 Z 1 und 2 EO aus der Ehewohnung weggewiesen wurde. (T3)
  • 7 Ob 129/05d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 129/05d
    nur: § 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T4)
  • 1 Ob 241/13t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
    Auch
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 58/18p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 58/18p
    nur T2; Beisatz: Das Bestehen einer „ehelichen Krise“ ist jedoch kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung. (T5)
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    Ähnlich; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057929

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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