RS OGH 1985/4/18 7Ob546/85, 7Ob622/92

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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Norm

AußStrG §114

Rechtssatz

Ein Miterbe ist nicht gehindert seinerseits ein gesondertes eidesstättiges Vermögensbekenntnis vorzulegen (vgl auch 7 Ob 689/84) und darin das Verlassenschaftsvermögen nach bestem Wissen mit dem Hinweis zu beschreiben, daß weiteres Vermögen nach seiner Überzeugung zwar vorhanden, daß ihm Näheres aber nicht bekannt sei und daß hierüber ein Rechtsstreit geführt werden, oder das bereits vorliegende eidesstättige Vermögensbekenntnis mit einem derartigen Hinweis zu unterfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0007876

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0070OB00546_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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