Norm
ABGB §878Rechtssatz
Auch für den Vertrauensschaden gilt die allgemeine Beweisregel , daß der Geschädigte den Schaden und die Verursachung durch den angeblichen Schädiger ( zu behaupten und ) nachzuweisen hat .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016373Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0060OB00538_8500000_001