RS OGH 1985/4/18 6Ob538/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1985
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Norm

ABGB §878
ABGB §1295 Ia3a

Rechtssatz

Auch für den Vertrauensschaden gilt die allgemeine Beweisregel , daß der Geschädigte den Schaden und die Verursachung durch den angeblichen Schädiger ( zu behaupten und ) nachzuweisen hat .

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016373

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0060OB00538_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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