RS OGH 1985/4/23 4Ob315/85

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Veröffentlicht am 23.04.1985
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Norm

UrhG §29

Rechtssatz

Bei einer Vereinbarung, wonach das (Resthonorar) Honorar des Autors erst nach Abschluß eines Coproduktionsvertrages zwischen der den ORF und dem ZDF/ARD bzw nach Abnahme der Coproduktion durch beide Produktionspartner "fällig" wird, hat der ORF die allgemein branchenüblichen Verwertungsmaßnahmen zu ergreifen und durfte nicht willkürlich von der Herstellung des geplanten Filmes absehen. Hätte der ORF mit solchen Bemühungen den Abschluß eines Coproduktionsvertrages bereits herbeiführen können, ist die Sendung schon "unterblieben" im Sinne des § 9 Abs 2 der Allgemeinen Bedingungen des ORF über Wort-Autoren-Verträge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077745

Dokumentnummer

JJR_19850423_OGH0002_0040OB00315_8500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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