RS OGH 1985/4/24 3Ob36/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1985
beobachten
merken

Norm

EO §184 Abs1 Z7
EO §186 Abs2
WrAuslGEG §1 Abs2
  1. EO § 184 heute
  2. EO § 184 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 184 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 184 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 184 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 186 heute
  2. EO § 186 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 186 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 186 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 186 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Rechtssatz

Erteilt das Erstgericht den Zuschlag, nachdem die erforderliche Genehmigung nach § 1 Abs 2 des WrAuslGEG erteilt und der Bescheid darüber vorgelegt ist, dann ist der Widerspruch nicht mehr zu beachten. Den Anliegen der Beschränkung des Ausländergrunderwerbs ist damit Rechnung getragen. Nach Behebung des Mangels soll nicht der Verpflichtete - ohne daß sonst seine Interessen berührt würden - das Verfahren verzögern können. Die Sachlage ist dem im § 186 Abs 2 EO geregelten Fall der Sanierung so ähnlich, daß sie gleich zu behandeln ist.Erteilt das Erstgericht den Zuschlag, nachdem die erforderliche Genehmigung nach Paragraph eins, Absatz 2, des WrAuslGEG erteilt und der Bescheid darüber vorgelegt ist, dann ist der Widerspruch nicht mehr zu beachten. Den Anliegen der Beschränkung des Ausländergrunderwerbs ist damit Rechnung getragen. Nach Behebung des Mangels soll nicht der Verpflichtete - ohne daß sonst seine Interessen berührt würden - das Verfahren verzögern können. Die Sachlage ist dem im Paragraph 186, Absatz 2, EO geregelten Fall der Sanierung so ähnlich, daß sie gleich zu behandeln ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003281

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00036_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten