Norm
EO §186 Abs2Rechtssatz
Der Bundesgesetzgeber konnte aber bei der Regelung des § 186 Abs 2 EO auf die erst viel später aktuell gewordenen Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer noch nicht Bedacht nehmen.Der Bundesgesetzgeber konnte aber bei der Regelung des Paragraph 186, Absatz 2, EO auf die erst viel später aktuell gewordenen Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer noch nicht Bedacht nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003191Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00036_8500000_002