Norm
ZPO §507 Abs1Rechtssatz
Der Beschluß, mit dem das Erstgericht die Revision zurückweist, weil sie aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs 4 ZPO unzulässig sei, ist mit Rekurs anfechtbar. Über den Rekurs entscheidet die im Instanzenzug übergeordnete Instanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043681Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0080OB00537_8500000_001