RS OGH 2009/6/3 8Ob505/85, 7Ob651/87, 8Ob519/93, 6Ob189/97f, 8Ob12/01z, 7Ob23/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1985
beobachten
merken

Norm

EheG §95
  1. EheG § 95 heute
  2. EheG § 95 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wurde bereits im rechtzeitig eingebrachten Aufteilungsantrag der Umfang des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens genau abgegrenzt, so kann von einer Verfristung des Aufteilungsanspruches keine Rede sein, auch wenn die Vorschläge über die Art der Durchführung dieser Aufteilung im Verfahren erster Instanz mehrmals, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG geändert wurden.Wurde bereits im rechtzeitig eingebrachten Aufteilungsantrag der Umfang des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens genau abgegrenzt, so kann von einer Verfristung des Aufteilungsanspruches keine Rede sein, auch wenn die Vorschläge über die Art der Durchführung dieser Aufteilung im Verfahren erster Instanz mehrmals, auch nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG geändert wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057762

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten