Norm
ABGB §920Rechtssatz
Hat der Verkäufer einer Liegenschaft diese vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vor der Grundverkehrsbehörde anderweitig verkauft, hat der ursprüngliche Käufer, der vom Verkäufer Ersatz seines frustrierten Aufwandes begehrt, zu behaupten und zu beweisen, daß bei vertragsgetreuem Verhalten des Verkäufers der Kaufvertrag von der Grundverkehrsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit genehmigt worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018472Dokumentnummer
JJR_19850508_OGH0002_0010OB00531_8500000_002