RS OGH 1985/5/8 1Ob531/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §920
ABGB §921
ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1298

Rechtssatz

Hat der Verkäufer einer Liegenschaft diese vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vor der Grundverkehrsbehörde anderweitig verkauft, hat der ursprüngliche Käufer, der vom Verkäufer Ersatz seines frustrierten Aufwandes begehrt, zu behaupten und zu beweisen, daß bei vertragsgetreuem Verhalten des Verkäufers der Kaufvertrag von der Grundverkehrsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit genehmigt worden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018472

Dokumentnummer

JJR_19850508_OGH0002_0010OB00531_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten