Norm
ABGB §1329Rechtssatz
Bei der Feststellung immateriellen Schadens nach § 1329 ABGB ist die subjektive Berechnung Grundsatz. Es sind Dauer, Intensität des erlittenen Ungemachs, aber auch die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch die soziale Stellung, die kulturellen Bedürfnisse und die beruflichen Verhältnisse der Verletzten zu berücksichtigen.Bei der Feststellung immateriellen Schadens nach Paragraph 1329, ABGB ist die subjektive Berechnung Grundsatz. Es sind Dauer, Intensität des erlittenen Ungemachs, aber auch die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch die soziale Stellung, die kulturellen Bedürfnisse und die beruflichen Verhältnisse der Verletzten zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031714Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021