RS OGH 2021/2/18 7Ob566/85, 1Ob32/87, 14Os110/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1985
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Norm

ABGB §1329
  1. ABGB § 1329 heute
  2. ABGB § 1329 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der Feststellung immateriellen Schadens nach § 1329 ABGB ist die subjektive Berechnung Grundsatz. Es sind Dauer, Intensität des erlittenen Ungemachs, aber auch die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch die soziale Stellung, die kulturellen Bedürfnisse und die beruflichen Verhältnisse der Verletzten zu berücksichtigen.Bei der Feststellung immateriellen Schadens nach Paragraph 1329, ABGB ist die subjektive Berechnung Grundsatz. Es sind Dauer, Intensität des erlittenen Ungemachs, aber auch die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch die soziale Stellung, die kulturellen Bedürfnisse und die beruflichen Verhältnisse der Verletzten zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • RS0031714">7 Ob 566/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 566/85
    Veröff: JBl 1986,114 = SZ 58/80
  • RS0031714">1 Ob 32/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 32/87
    Vgl; Beisatz: Daß die soziale Stellung des Verletzten zu berücksichtigen ist, bedeutet nicht, daß eine allfällige soziale Besserstellung für die Höhe des zuerkannten Betrages von Relevanz wäre, sondern daß auf das soziale Umfeld des Opfers und die sich unter Umständen daraus ergebende psychische Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen ist. (T1) Veröff: JBl 1988,46
  • RS0031714">14 Os 110/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
    Vgl; Beisatz: Zuspruch von Schmerzengeld an den Privatbeteiligten wegen Beeinträchtigung der seelischen und körperlichen Gesundheit (Angstzustände, Blutdruckkrise, Kopfschmerzen und Schlafstörungen), die aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen schweren Erpressung des Privatbeteiligten durch Drohung mit der Tötung von ihm selbst und seiner Familie resultierten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031714

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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