RS OGH 2013/9/19 5Ob535/85, 1Ob525/93, 1Ob515/95, 5Ob133/10k, 5Ob166/10p, 9Ob41/12p, 1Ob161/13b

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Norm

ABGB §886
ABGB §1346 Abs2 E
  1. ABGB § 886 heute
  2. ABGB § 886 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1346 heute
  2. ABGB § 1346 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein (selbst den Namen des Erklärenden enthaltendes) Telegramm reicht mangels eigenhändiger Unterschrift zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses nicht aus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine eigenhändig unterschriebene Aufgabedepesche oder etwa nur eine telefonische Aufgabe vorliegt. Dasselbe hat für ein Fernschreiben zu gelten, mag es auch den ausgedruckten Namen des Erklärenden aufweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017219

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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