RS OGH 1985/5/14 5Ob11/85

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Norm

WEG 1975 §24 Abs1

Rechtssatz

Das Verlangen des Wohnungseigentumsorganisators auf Zahlung eines einmaligen Betrages für die Benützung einer Kellerabteilfläche kann in Anbetracht dessen, daß die Errichtung der Kellerabteile weder durch Förderungsmittel noch durch Darlehen finanziert wurde und auch im Preis der jeweiligen Eigentumswohnung nicht enthalten war, nicht als unbillig und einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechend angesehen werden. Sie ist daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975 rechtsunwirksam.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 11/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 5 Ob 11/85
    Veröff: SZ 58/84 = ImmZ 1985,335 = NZ 1987,154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083377

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0050OB00011_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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