RS OGH 2001/12/20 4Ob55/85, 14Ob215/86, 9ObA152/00v, 9ObA135/01w, 8ObA146/01f

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Rechtssatz

Die Vorschrift des § 15 AngG ist, soweit eine ungünstigere Vereinbarung als nach Satz zwei getroffen wird, gemäß § 40 AngG zwingendes Recht, sodaß Vereinbarungen, wonach das Entgelt des Angestellten erst später als am Schluß eines jeden Kalendermonats zu zahlen ist, nichtig sind.Die Vorschrift des Paragraph 15, AngG ist, soweit eine ungünstigere Vereinbarung als nach Satz zwei getroffen wird, gemäß Paragraph 40, AngG zwingendes Recht, sodaß Vereinbarungen, wonach das Entgelt des Angestellten erst später als am Schluß eines jeden Kalendermonats zu zahlen ist, nichtig sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: ius cogens, dispositiv, Zahlungsfrist, Frist, Fälligkeit, Gehalt, Lohn, Bezüge, Monat, unwirksam, Vereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028177

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0040OB00055_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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