Norm
AngG §15Rechtssatz
Die Vorschrift des § 15 AngG ist, soweit eine ungünstigere Vereinbarung als nach Satz zwei getroffen wird, gemäß § 40 AngG zwingendes Recht, sodaß Vereinbarungen, wonach das Entgelt des Angestellten erst später als am Schluß eines jeden Kalendermonats zu zahlen ist, nichtig sind.Die Vorschrift des Paragraph 15, AngG ist, soweit eine ungünstigere Vereinbarung als nach Satz zwei getroffen wird, gemäß Paragraph 40, AngG zwingendes Recht, sodaß Vereinbarungen, wonach das Entgelt des Angestellten erst später als am Schluß eines jeden Kalendermonats zu zahlen ist, nichtig sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ius cogens, dispositiv, Zahlungsfrist, Frist, Fälligkeit, Gehalt, Lohn, Bezüge, Monat, unwirksam, VereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028177Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0040OB00055_8500000_001