Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG ist nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss.Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach Paragraph 41, GmbHG ist nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060167Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020