RS OGH 2019/12/19 1Ob573/85, 6Ob515/88, 7Ob284/98k, 6Ob290/98k, 8Ob233/99v, 4Ob241/03z, 8ObA32/08a,

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Veröffentlicht am 22.05.1985
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Norm

GmbHG §41
  1. GmbHG § 41 heute
  2. GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG ist nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss.Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach Paragraph 41, GmbHG ist nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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