RS OGH 1989/11/28 8Ob6/85, 8Ob18/85, 8Ob1027/85, 8Ob46/85, 2Ob138/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1985
beobachten
merken

Norm

ZPO §500 Abs2 IIa
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Gelangt das Berufungsgericht bei der Entscheidung über ein Zwischenurteil (hier: Schadenersatz) zu einer anderen Beurteilung der Verschuldensteilung, so ersetzt der Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300000,-- übersteige, nicht den Ausspruch, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes nicht ermittelt werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0042239">8 Ob 6/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 6/85
  • RS0042239">8 Ob 18/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 18/85
    Beisatz: Die Aussprüche nach § 500 Z 1 und Z 2 ZPO können nicht über einen rein rechnerischen Weg aus dem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erschlossen werden, zumal nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, daß das Gericht zweiter Instanz dem abändernden Teil seiner Entscheidung gleiche Bedeutung beimaß als dem bestätigenden Teil. (hier: Feststellungsbegehren). (T1)
  • RS0042239">8 Ob 1027/85
    Entscheidungstext OGH 12.09.1985 8 Ob 1027/85
    Auch; nur: Gelangt das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung der Verschuldensteilung, so ersetzt der Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300000,-- übersteige, nicht den Ausspruch, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes nicht ermittelt werden kann. (T2) Beis wie T1 nur: Die Aussprüche nach § 500 Z 1 und Z 2 ZPO können nicht über einen rein rechnerischen Weg aus dem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erschlossen werden. (T3)
  • RS0042239">8 Ob 46/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 46/85
    Auch; Beis wie T1
  • RS0042239">2 Ob 138/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 138/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042239

Dokumentnummer

JJR_19850523_OGH0002_0080OB00006_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten