TE OGH 1985/9/18 8Ob46/85

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Veröffentlicht am 18.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj S***** P*****, geboren ***** 1972, *****, vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, wider die beklagten Parteien 1) S***** B*****, und 2) C*****AG, *****, beide vertreten durch Dr. Anton Gradischnig und Dr. Peter Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wegen Feststellung (S 310.000.-), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2. April 1985, GZ 3 R 61/85-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Februar 1985, GZ 18 Cg 252/84-15, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für drei Viertel ihrer Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 16. 6. 1983 auf dem Fuchsbühelweg bei Villach, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der Versicherungssumme aus dem mit dem Erstbeklagten geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag beschränkt sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Feststellungsbegehren der Klägerin in Ansehung eines Drittels ihrer Schäden stattgab, das auf Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere fünf Zwölftel der Unfallschäden der Klägerin gerichtete Mehrbegehren aber abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000.- übersteigt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie im Umfang der Stattgebung des Feststellungsbegehrens aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.

Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.

Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000.- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000.- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000.- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO).

Das Urteil des Berufungsgerichtes enthält nur einen dieser erforderlichen Aussprüche, nämlich jenen nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO. Die Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZPO fehlen. Diese Aussprüche können nicht rechnerisch aus dem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO erschlossen werden, zumal nicht beurteilt werden kann, ob das Berufungsgericht dem abändernden Teil seiner Entscheidung gleiche Bedeutung beigemessen hat wie dem bestätigenden Teil (8 Ob 18/85).

Da das Berufungsgericht die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZPO unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 uva.).

Textnummer

E06580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00046.850.0918.000

Im RIS seit

21.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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