RS OGH 2025/11/18 8Ob563/85; 4Ob115/05y; 4Ob225/08d; 9ObA82/11s; 2Ob101/21y; 1Ob199/22d; 5Ob233/22h;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1985
beobachten
merken

Rechtssatz

Da die Auslegung ein dialektischer Prozess ist und außerdem eine generelle erschöpfende Rangordnung der einzelnen Auslegungskriterien nicht aufgestellt werden kann, dürfen die verschiedenen Auslegungsmethoden nicht mechanisch hintereinander angewendet werden, es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehender in wertender Entscheidung der Sinn der Regelung klarzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008877

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten