Norm
FinStrG §35Rechtssatz
Die Annahme zweier Vergehen des Schmuggels (eines gemeinen und eines gewerbsmäßigen Schmuggels) bei jedem der drei Angeklagten war verfehlt, weil es sich um einen und denselben Tatbestand (§ 35 Abs 1 FinStrG) handelt und § 38 FinStrG nur strafsatzerhöhende Umstände (Qualifikationen) normiert. Indes ist jeweils nur eine Geldstrafe nach § 38 FinStrG ausgesprochen worden und darum den Angeklagten kein Nachteil (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) erwachsen. Siehe auch § 21 Abs 1 und 2 FinStrG.Die Annahme zweier Vergehen des Schmuggels (eines gemeinen und eines gewerbsmäßigen Schmuggels) bei jedem der drei Angeklagten war verfehlt, weil es sich um einen und denselben Tatbestand (Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG) handelt und Paragraph 38, FinStrG nur strafsatzerhöhende Umstände (Qualifikationen) normiert. Indes ist jeweils nur eine Geldstrafe nach Paragraph 38, FinStrG ausgesprochen worden und darum den Angeklagten kein Nachteil (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) erwachsen. Siehe auch Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086230Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0130OS00034_8500000_001