RS OGH 1985/6/10 1Ob611/85, 2Ob597/86, 7Ob539/87, 2Ob532/87, 6Ob668/90, 1Ob13/94, 8Ob613/93, 3Ob518/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1985
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Norm

ABGB §480
ABGB §481
ABGB §1500
EO §150

Rechtssatz

Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren hat nicht verbücherte und auch in den Versteigerungsbedingungen nicht erwähnte offenkundige Servituten wenn überhaupt, so jedenfalls nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt (vollendete Ersitzung; Schaffung der Offenkundigkeit; nicht hingegen durch Vertrag) geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 611/85
    Entscheidungstext OGH 10.06.1985 1 Ob 611/85
    Veröff: EvBl 1985/174 S 758 = JBl 1986,461
  • 2 Ob 597/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 2 Ob 597/86
    Beisatz: Hier: Eine durch Auseinanderfallen des Eigentums am herrschenden und am dienenden Grundstück entstandene Dienstbarkeit. (T1)
  • 7 Ob 539/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 539/87
    Auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T2) Veröff: JBl 1987,733
  • 2 Ob 532/87
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 2 Ob 532/87
    Vgl auch
  • 6 Ob 668/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 6 Ob 668/90
  • 1 Ob 13/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 13/94
  • 8 Ob 613/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 8 Ob 613/93
    Vgl auch
  • 3 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 518/95
    Auch
  • 8 Ob 2170/96t
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2170/96t
    Vgl; Beisatz: Offenkundige, nicht verbücherte Servituten sind vom Ersteher nur dann zu übernehmen, wenn sie in den Versteigerungsbedingungen enthalten und bis zur Versteigerung klagsweise durchgesetzt werden. (T3)
  • 1 Ob 416/97a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 416/97a
    Auch
  • 6 Ob 80/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 80/98b
    Auch; Beisatz: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn diese Rechtslage bei nicht verbücherten, aber offenkundigen Servituten eine andere sein sollte. (T4)
  • 6 Ob 79/98f
    Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 79/98f
    Beis wie T1; Beisatz: Wenn der Ersteher im Exekutionsverfahren ohnehin auf die mögliche Existenz einer vorrangigen nicht verbücherten Servitut aufmerksam gemacht wurde und er auch über den Rang (das Entstehen) der Servitut am dienenden Grundstück, das er zu erwerben beabsichtigte, durchaus mögliche Erkundigungen einziehen hätte können. (T5); Veröff: SZ 71/214
  • 7 Ob 125/00h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 125/00h
    Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. (T6)
  • 3 Ob 15/04h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 15/04h
    Auch; Beis wie T6
  • 9 Ob 86/04v
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 86/04v
    Beisatz: Je nachdem, ob dieser Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger oder einem in noch besserem Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgeht beziehungsweise ob eine solche offenkundige Servitut im Meistbot Deckung findet, richtet sich die Übernahme ohne oder unter Anrechnung auf das Meistbot. (T7)
  • 6 Ob 95/04w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w
    Beisatz: Eine offenbare, nicht verbücherte Dienstbarkeit muss nach ihrem Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw einem im noch besseren Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgehen oder diesem im Rang zwar nachfolgen, aber dennoch im Meistbot Deckung finden. Nicht verbücherte, jedoch offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher in keinem Fall zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T8)
  • 5 Ob 281/08x
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 281/08x
    Vgl; Beisatz: Nicht verbücherte dingliche Rechte sind im Zwangsversteigerungsverfahren nie besser gestellt als verbücherte. (T9); Beisatz: Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. (T10); Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T11); Bem: Hier: Schlechtgläubigkeit der Ersteherin beim Erwerb des Miteigentumsanteils (Wohnungseigentumsanteils) im Zwangsversteigerungsverfahren. (T12)
  • 2 Ob 238/08a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 238/08a
  • 4 Ob 111/12w
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 111/12w
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 2 Ob 108/13s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 108/13s
    Vgl; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T13)
  • 5 Ob 48/19y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 48/19y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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