RS OGH 1987/5/13 3Ob30/85 (3Ob37/85), 3Ob6/87 (3Ob7/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1985
beobachten
merken

Norm

AO (vor IRÄG) §55b
AO (vor IRÄG) §55c
EO §213 IIC
EO §231
  1. EO § 213 heute
  2. EO § 213 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 213 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 213 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 231 heute
  2. EO § 231 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 231 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 231 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 231 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Beim sogenannten Liquidationsausgleich verliert der Ausgleichsschuldner für die Dauer der Überwachung des Ausgleiches durch den Sachwalter gemäß § 55 b AO selbst im Fall einer durchgeführten Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs 1 AO seine Prozeßfähigkeit nicht, sondern es ist nur seine Verfügungsberechtigung entsprechend den Zwecken der Überwachung eingeschränkt. Daraus ergibt sich, daß nicht nur der Sachwalter, sondern auch der Ausgleichsschuldner (hier in seiner Eigenschaft als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren) Widerspruch gegen die Zuweisung aus einem Meistbot erheben kann und zur Widerspruchsklage legitimiert ist. Eine ungerechtfertigte Zuweisung aus dem Meistbot betrifft nämlich nicht nur den Befriedigungsfonds der Gläubiger, sondern kann zumindest prinzipiell auch den Ausgleichsschuldner selbst belasten.Beim sogenannten Liquidationsausgleich verliert der Ausgleichsschuldner für die Dauer der Überwachung des Ausgleiches durch den Sachwalter gemäß Paragraph 55, b AO selbst im Fall einer durchgeführten Vermögensübertragung gemäß Paragraph 55, c Absatz eins, AO seine Prozeßfähigkeit nicht, sondern es ist nur seine Verfügungsberechtigung entsprechend den Zwecken der Überwachung eingeschränkt. Daraus ergibt sich, daß nicht nur der Sachwalter, sondern auch der Ausgleichsschuldner (hier in seiner Eigenschaft als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren) Widerspruch gegen die Zuweisung aus einem Meistbot erheben kann und zur Widerspruchsklage legitimiert ist. Eine ungerechtfertigte Zuweisung aus dem Meistbot betrifft nämlich nicht nur den Befriedigungsfonds der Gläubiger, sondern kann zumindest prinzipiell auch den Ausgleichsschuldner selbst belasten.

Entscheidungstexte

  • RS0003170">3 Ob 30/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
    SZ 58/99 = JBl 1986,463
  • RS0003170">3 Ob 6/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 3 Ob 6/87
    nur: Beim sogenannten Liquidationsausgleich verliert derAusgleichsschuldner für die Dauer der Überwachung des Ausgleichesdurch den Sachwalter gemäß § 55 b AO selbst im Fall einerdurchgeführten Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs 1 AO seineProzeßfähigkeit nicht, sondern es ist nur seineVerfügungsberechtigung entsprechend den Zwecken der Überwachungeingeschränkt. (T1)Beisatz: Es muß daher auch dem Ausgleichsschuldner ein Klagerecht -hier nach § 35 EO - eingeräumt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003170

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten