RS OGH 1985/6/12 3Ob79/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

ZPO §397a
  1. ZPO § 397a heute
  2. ZPO § 397a gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 397a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wegen eines Widerspruches gegen ein Versäumungsurteil ist es nicht möglich - wie etwa im Fall des § 152 ZPO - auf Antrag die einstweilige Unterbrechung auch das Rechtsmittelverfahrens anzuordnen.Wegen eines Widerspruches gegen ein Versäumungsurteil ist es nicht möglich - wie etwa im Fall des Paragraph 152, ZPO - auf Antrag die einstweilige Unterbrechung auch das Rechtsmittelverfahrens anzuordnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040923

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00079_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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