Norm
ZPO §419 CRechtssatz
Gegen die abändernde Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, womit einem Berichtigungsantrag stattgegeben wird, ist unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 2 ZPO der Rekurs zulässig.Gegen die abändernde Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, womit einem Berichtigungsantrag stattgegeben wird, ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO der Rekurs zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041723Dokumentnummer
JJR_19850619_OGH0002_0080OB00035_8500000_001