RS OGH 1985/6/20 12Os91/85, 11Os73/92 (11Os74/92)

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Veröffentlicht am 20.06.1985
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Norm

StGB §53 Abs3

Rechtssatz

Ohne Prüfung seiner (hier von der Erteilung einer Saisonarbeitsbewilligung abhängigen) Einkommensverhältnisse kann allein aus dem Zeitablauf seit der förmlichen Mahnung nicht geschlossen werden, der Rechtsbrecher habe aus bösem Willen die Weisung zur Schadensgutmachung nicht befolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092761

Dokumentnummer

JJR_19850620_OGH0002_0120OS00091_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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