RS OGH 2018/1/26 4Ob79/85, 9ObA34/88, 9ObA228/88 (9ObA229/88 -9ObA236/88), 9ObA147/89, 9ObA231/89, 9

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Veröffentlicht am 25.06.1985
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Norm

ABGB §1151 IE
ArbVG §101
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Unter einer vertragsändernden Versetzung ist eine Versetzung zu verstehen, die mit dem Inhalt des betreffenden Einzelarbeitsvertrags nicht übereinstimmt. Da sie somit gegen den Einzelarbeitsvertrag verstößt, ist sie grundsätzlich rechtswidrig. Bei einer zunächst ausschließlich vertragsrechtlichen Betrachtungsweise verstößt sie nur dann nicht gegen den Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitnehmer einer solchen Versetzung frei von Willensmängeln zugestimmt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021256

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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