TE OGH 1989/8/30 9ObA231/89

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Fellner und Dr.Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte L***, Arbeitnehmerin, Pölfing-Brunn 52, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wunschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Hermann H***, Service-Ersatzteile, Wies, Jagernigg 75, vertreten durch Dr.Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen S 61.707,70 sA brutto, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 1988, GZ 7 Ra 90/88-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeitsund Sozialgericht vom 29. Juli 1988, GZ 33 Cga 14/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es an sich aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers sei jedoch noch folgendes entgegengehalten:

Die Klägerin wurde ab 9.April 1984 als Verkäuferin für die Tankstelle und das angrenzende technische Kaufhaus des Beklagten angestellt und hatte ursprünglich insbesondere auch alle Tätigkeiten einer Tankwartin zu verrichten. In der Folge verlagerte sich aber ihre Tätigkeit allmählich in das Büro des Beklagten, wo sie bei Buchhaltungsarbeiten mithalf. Im Dezember 1985 sagte ihr die Gattin des Beklagten anläßlich einer geplanten vorübergehenden aushilfsweisen Beschäftigung an der Tankstelle ausdrücklich zu, daß sie nach diesem Einsatz "nie mehr an der Tankstelle arbeiten müsse". Die Klägerin war von da an fast zwei Jahre ausschließlich mit Buchhaltungsarbeiten im Büro beschäftigt. Erst im November 1987, kurz vor der Entlassung am 23. dieses Monats, wurde ihr eröffnet, daß für die Buchhaltung ein Computer angeschafft und zu dessen Bedienung eine eingeschulte Kraft angestellt werden würde und die Beklagte daher wieder im Geschäft und in der Tankstelle arbeiten müsse.

Damit hat aber die Beklagte keine direktoriale, sondern eine vertragsändernde Versetzung ausgesprochen, die mit dem Inhalt des (geänderten) Arbeitsvertrages nicht übereinstimmte und ohne Zustimmung der Beklagten unabhängig davon rechtswidrig war, ob sie zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Klägerin (§ 101 ArbVG) geführt hätte, was im übrigen ohnehin nicht zu bezweifeln ist. Da der Klägerin ausdrücklich zugesagt worden war, daß sie nicht mehr an der Tankstelle arbeiten müsse, sie auch ständig in der Buchhaltung beschäftigt würde und damit der Inhalt der Arbeitspflicht der Klägerin insofern vor allem negativ aber auch positiv eindeutig festgelegt war, kann sich der Revisionswerber nicht darauf berufen, daß er aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation des Betriebes genötigt war und es ihm nicht zugemutet werden konnte, den bisherigen Zustand unverändert aufrechtzuerhalten, weil solche Gründe nur im Rahmen der Auslegung eines die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nicht genau regelnden Vertrages geltend gemacht werden könnten (vgl ZAS 1987/16 !Tomandl = JBl 1986, 468).

Eine bloß direktoriale Versetzung, die sich im Rahmen des Arbeitsvertrages gehalten hätte, lag nicht vor. Daß die von der Klägerin verrichteten Buchhaltungsarbeiten und die Tätigkeit als Tankwartin nach dem einschlägigen Kollektivvertrag angeblich gleich hoch zu entlohnen sind, berechtigte den Beklagten nicht, eine vertragsändernde Versetzungsweisung auszusprechen. Diese war rechtswidrig, weil auch der Sachverhalt, der die Treuepflicht der Klägerin ausgelöst hätte (zB ein nur vorübergehender Einsatz wegen besonderer Dringlichkeit) nicht vorlag (9 Ob A 34/88). Die Weigerung der Klägerin, wieder als Tankwartin zu arbeiten, war daher berechtigt und bildete keinen Entlassungsgrund. Der Beklagte hätte nur eine Änderungskündigung aussprechen können, worauf es dann der Klägerin freigestanden wäre, zu erklären, ob sie unter den geänderten Arbeitsbedingungen weiterarbeiten wolle (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 222, 402).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E18317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00231.89.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19890830_OGH0002_009OBA00231_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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