Norm
ABGB §1152 ARechtssatz
Der Arbeitnehmer kann weder von den Abgabenbehörden noch von den Sozialversicherungsträgern unmittelbar auf Zahlung der Lohnsteuer - von den Ausnahmefällen des § 82 Abs 2 EStG abgesehen - noch auf Zahlung der auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden; er hat aber auch selbst keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieser an Dritte abzuführenden Beträge.Der Arbeitnehmer kann weder von den Abgabenbehörden noch von den Sozialversicherungsträgern unmittelbar auf Zahlung der Lohnsteuer - von den Ausnahmefällen des Paragraph 82, Absatz 2, EStG abgesehen - noch auf Zahlung der auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden; er hat aber auch selbst keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieser an Dritte abzuführenden Beträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030861Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013