Norm
AnerbenG §9Rechtssatz
Mit der Fortführung der Abhandlung ist in Analogie zu § 127 Abs 1 AußStrG entsprechend innezuhalten, wenn eine unter den beiden gesetzlichen Erben vorzunehmenden Erbteilung nicht sinnvoll erfolgen kann, weil noch der Streit zu klären ist, ob die in einer letztwilligen Verfügung angeordnete Zuwendung des Erbhofs an den Enkel zu Lasten der Verlassenschaft zu erfüllen sein wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kärnter Erbhöfegesetz, Gesetz vom 16.09.1903, LGBl Nr 33 idF des Bundesgesetzes vom 11.07.1930, BGBl Nr 235European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008051Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019