TE OGH 1985/6/27 6Ob19/85

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Veröffentlicht am 27.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 29. April 1981 verstorbenen, zuletzt in Feldkirchen, Wachsenberg 16 wohnhaft gewesenen Landwirt i. R. Franz A, wegen Bestimmung des Hofübernehmers, infolge Revisionsrekurses des Vermächtnisnehmers Franz A, kaufmännischer Angestellter, St. Veit an der Glan, Novemberstraße 21, vertreten durch Dr. Heimo Verdino, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 12. Dezember 1984, GZ. 2 R 565/84-75, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen in Kärnten vom 14. September 1984, A 124/81-69, abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Beschluß derart abgeändert, daß der Antrag des erblasserischen Enkels auf abhandlungsgerichtliche Feststellung seiner Eigenschaft als des Hofübernehmers zurückgewiesen wird.

Text

Begründung:

Der Erblasser ist am 29. April 1981 gestorben. Er war Witwer und wurde von seinen drei volljährigen Söhnen Gottfrank, Rudolf und Helmuth überlebt. Der im Oktober 1894 geborene Erblasser hatte eine eigenhändig geschriebene, von ihm unterfertigte, mit 3. Jänner 1974 datierte, vierseitige letztwillige Verfügung verfaßt. Diese wurde am 18. Mai 1981 kundgemacht. Die in dieser Urkunde festgelegten Anordnungen beginnen mit der Formulierung: 'über mein Vermögen nach meinem Tode verfüge ich und setze zu Erben ein, wie folgt ...'

Inhaltlich traf der Erblasser Anordnungen über das gesamte bekannte unbewegliche Vermögen. Zwei Liegenschaften sollten danach in den alleinigen Besitz seines jüngsten Sohnes und drei weitere Liegenschaften in den Besitz seines Enkels Franz, eines im Jahre 1955 geborenen Kindes des ältesten Sohnes Gottfrank, übergehen. Dieser Sohn sollte nach der ausdrücklichen Anordnung in der letztwilligen Verfügung 'mit der Übernahme' der genannten Liegenschaften samt Zubehör durch den erblasserischen Enkel auf den Pflichtteil gesetzt sein. Der mittlere Sohn wurde ausdrücklich auf den Pflichtteil gesetzt. In der letztwilligen Verfügung finden sich im übrigen Anordnungen über näher bezeichnete Spargeldeinlagen. Ungeachtet dieses Inhaltes und der Formulierungen der letztwilligen Verfügung ließen alle drei Söhne des Erblassers und der mit den Liegenschaften bedachte Enkel in der Abhandlungstagsatzung vom 18. Mai 1982 die nach der Niederschrift offenkundig vom Gerichtskommissär erfolgte 'Hervorhebung' unwidersprochen, 'daß der erbl. letzte Wille keine Erbeneinsetzungen sondern nur Vermächtnisse enthält' und nach der gesetzlichen Erbfolge die drei Söhne des Erblassers zu je einem Drittel als Erben berufen wären. Der Nachlaß besteht außer aus den fünf Liegenschaften vor allem aus Sparguthaben mit einem Gesamteinlagenstand von mehr als einer Viertel Million Schilling.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 20. Februar 1984 (ON 62) sprach das Abhandlungsgericht aus, daß es sich bei den dem Enkel Franz zugedachten drei Liegenschaften um einen mittleren Hof im Sinne der §§ 1 und 2 KrtnEHG handle und der auf dem Hof betriebene Gastgewerbebetrieb gemäß § 3 KrtnEHG als Bestandteil des Hofes anzusehen sei.

Der älteste Sohn gab auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung ab, leugnete, daß sein Vater die letztwillige Verfügung vom 3. Januar 1974 im Zustand der Testierfähigkeit abgefaßt habe, und brachte am 24. April 1984 eine gegen die Verlassenschaft gerichtete Klage mit dem Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit dieser letztwilligen Verfügung ein. Auch der mittlere Sohn leugnete die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung vom 3. Januar 1974, weil es dem Erblasser damals an der Testierfähigkeit gemangelt habe, und gab auf Grund des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung ab.

Der jüngste Sohn gab keine Erbserklärung ab und beschränkte sich auf die Erklärung, das ihm zugedachte Vermächtnis (der zwei Liegenschaften) anzunehmen. Auch der mit dem Hof bedachte Enkel erklärte ausdrücklich, das ihm zugedachte Vermächtnis anzunehmen. Der älteste Sohn begehrte die Feststellung, daß er als gesetzlicher Erbe und ältester Sohn Hofübernehmer sei. Der mittlere Sohn beantragte für den Fall, daß nicht sein älterer Bruder zum Hofübernehmer bestimmt würde, die Feststellung, er sei als Nächstberufener und gesetzlicher Erbe Hofübernehmer. Der mit dem Hof bedachte Enkel strebte die Feststellung an, daß er auf Grund der letztwilligen Verfügung vom 3. Januar 1974 und seiner Annahmeerklärung Hofübernehmer sei.

Mit dem bereits erwähnten, in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 20. Februar 1984 (ON 62) hat das Abhandlungsgericht die Erbserklärungen der beiden älteren Söhne zu Gericht angenommen. Mit dem Beschluß vom 14. September 1984, ON 69, stellte es fest, daß der mit dem Hof bedachte Enkel 'auf Grund der erbl. letztwilligen Verfügung vom 3. Januar 1974 zum Hofübernehmer des Erbhofes ... bestimmt ist'.

Dabei folgerte das Erstgericht, für die Abhandlung sei - bis zu einem gegenteiligen Urteil im anhängigen Rechtsstreit - von der Gültigkeit der offensichtlich formgerecht errichteten letztwilligen Verfügung vom 3. Januar 1974 auszugehen; nach deren Inhalt habe der Erblasser eindeutig den mit dem Hof bedachten Enkel als Hofübernehmer bestimmt. Solange die Ungültigkeit der letztwilligen Bestimmung des Hofübernehmers durch den Erblasser selbst nicht feststehe, sei für eine - gerichtliche - Bestimmung des Hofübernehmers nach der Ordnung des § 7 KrtnEHG kein Raum. Der mittlere Sohn des Erblassers erhob gegen diese Entscheidung Rekurs.

In Stattgebung dieses Rechtsmittels änderte das Rekursgericht den abhandlungsgerichtlichen Beschluß im Sinne einer Abweisung des vom erblasserischen Enkel gestellten Antrages ab.

Es erachtete keinen Fall nach § 5 Abs. 2 KrtnEHG als gegeben und führte aus, der mit dem Hof bedachte erblasserische Enkel nehme diesen Hof nicht als (Mit-)Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer in Anspruch. Er gehöre zwar zum Kreis der Personen, die nach dem Gesetz zu Erben des Erblassers berufen sein könnten, wenn er auch infolge des Erbantrittes seines Vaters nicht gesetzlicher Erbe sei, er sei aber nicht 'testamentarisch', also als Erbe, sondern nur als Vermächtnisnehmer zur Hofübernahme berufen worden. In einem solchen Fall sei das Abhandlungsgericht nicht zur Bestimmung einer Person als des Hofübernehmers berufen, die Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes seien überhaupt nicht anzuwenden. Der bedachte Enkel habe seinen Anspruch als Vermächtnisnehmer in dem von ihm bereits anhängig gemachten Rechtsstreit durchzusetzen. Dies vermöge die Abhandlung und deren Abschluß nicht weiter zu hindern.

Rechtliche Beurteilung

Der vom erblasserischen Enkel erhobene Revisionsrekurs ist lediglich im formellen Sinne berechtigt.

In die abzuhandelnde Verlassenschaft fällt unter anderem ein mittlerer Hof im Sinne der §§ 1 und 2 KrtnEHG. Dieser wird von einem Enkel des Erblassers als Vermächtnis beansprucht, eine diesbezügliche Legatserfüllungsklage ist anhängig. Zwei der drei Söhne des Erblassers haben auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen abgegeben. Diese gesetzlichen Erben bestreiten die Wirksamkeit der letztwilligen Anordnung, mit der der Erblasser über den Erbhof zugunsten seines Enkels verfügt hatte.

Solange der Erbhof nicht aus dem Verlassenschaftsvermögen ausgeschieden ist, bedingt sein Vorhandensein wegen der Mehrheit von gesetzlichen Erben eine Erbteilung unter Berücksichtigung der Vorschriften des Kärntner Erbhöfegesetzes. Nach dessen Regelungen schließt allerdings eine letztwillige Bestimmung des Hofübernehmers durch den Erblasser eine gerichtliche Bestimmung des Hofübernehmers unter mehreren nach allgemeinem Erbrecht in gleicher Weise hiezu berufenen Personen aus. Bedenkt der Hofeigentümer eine Person mit seinem Hof, hat er diese Person gleichzeitig auch zum Hofübernehmer bestimmt. Erfolgte diese Zuwendung an eine Einzelperson in Form eines Vermächtnisses, fehlte es in Ansehung der Hofübernahme, auch wenn der Bedachte als eine nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch unter die gesetzlichen Erben aufgenommene Person zu werten wäre, an einem durch abhandlungsgerichtliche Entscheidung zu lösenden Konkurrenzverhältnis unter Gleichberechtigten, denn der Vermächtnisnehmer hat einen, wenn auch nur schuldrechtlichen, aber doch jeden sonstigen erbrechtlichen Rechtsnachfolger, insbesondere auch die Erben, ausschließenden Anspruch auf die vermachte Sache. Die Übernahme des Hofes durch den erblasserischen Enkel ist zwischen diesem einerseits und seinem Vater und seinem Onkel, den beiden auf Grund des Gesetzes erklärten Erben andererseits, nicht als selbständige Frage strittig sondern nur im Zusammenhang mit und in Abhängigkeit von der letztwilligen Verfügung. Hierüber ist im anhängigen Legatserfüllungsstreit, aber nicht im Abhandlungsverfahren zu erkennen.

Allerdings wird vor einer Klärung des Streites darüber, ob die in der letztwilligen Verfügung vom 3. Januar 1974 angeordnete Zuwendung des Hofes an den Enkel zu Lasten der Verlassenschaft zu erfüllen sein wird, eine unter den beiden gesetzlichen Erben vorzunehmende Erbteilung nicht sinnvoll erfolgen können. Das zwingt - entgegen der vom Rekursgericht ausgesprochenen Ansicht - zu einer entsprechenden Innehaltung mit der Fortführung der Abhandlung in Analogie zu § 127 Abs. 1 AußStrG. Für eine gesonderte abhandlungsgerichtliche Entscheidung über die Bestimmung der Person des Hofübernehmers fehlt es aber an den Voraussetzungen, weil zwischen dem Vermächtnisnehmer und den beiden gesetzlichen Erben kein entsprechendes Konkurrenzverhältnis vorliegt, die beiden gesetzlichen Erben untereinander aber die bessere Rangordnung des ältesten Sohnes anerkennen. Der Antrag des Enkels wäre unter diesen Voraussetzungen nicht inhaltlich abzuweisen, sondern formell zurückzuweisen gewesen. Der Klarstellung wegen sei allerdings hinzugefügt, daß die fehlende Voraussetzung zur gerichtlichen Auswahlentscheidung, wer unter mehreren allgemein erbrechtlich in gleicher Weise zur Hofübernahme berufenen Personen zum Hofübernehmer zu bestimmen sei, es in keiner Weise ausschließt, daß nicht die den Hofübernehmer begünstigenden Bewertungsvorschriften des Kärntner Erbhöfegesetzes zur Anwendung zu kommen hätten, falls etwa eine verhältnismäßige Kürzung der Vermächtnisse (§ 692 ABGB) erforderlich sein sollte, oder falls der Vermächtnisnehmer (was im konkreten Fall nicht aktuell werden könnte) den Wert des Vermächtnisses auf einen ihm gebührenden Erb- oder Pflichtteil anzurechnen hätte. über diese im Revisionsrekurs ausgeführte Frage ist weder durch die angefochtene noch durch die hier vorliegende Rechtsmittelentscheidung in irgendeiner Weise abgesprochen.

Anmerkung

E06272

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00019.85.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19850627_OGH0002_0060OB00019_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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