RS OGH 1985/7/2 5Ob603/84, 2Ob625/86

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Veröffentlicht am 02.07.1985
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Norm

GmbHG §25
GmbHG §85
KO §69
StGB §159

Rechtssatz

Aus der Nichterfüllung sekundärer Leistungspflichten, wie hier der aus der Zurückzahlung des Kaufpreises zufolge Wandelung des Kaufvertrages wegen Sachmängel der Ware dem Käufer erwachsene Schaden fällt nur dann in den vom Schutzzweck des §§ 159 StGB (in Verbindung mit § 161 StGB), 85 GmbHG (und nunmehr §§ 69 Abs 1 in Verbindung mit 67 Abs 1 und 69 Abs 3 KO) erfaßten Bereich und löst die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers aus, wenn die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses Risikos im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses derart groß war, daß bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung unter Beachtung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge damit gerechnet werden mußte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059560

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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