Norm
StGB §3 B12Rechtssatz
Die allgemeinen Grundsätze über eine allfällige Rechtfertigung strafbarer Handlungen, die vom Täter in Ausübung seines Verteidigungsrechtes begangen werden, sind in bezug auf Begünstigungen nach § 299 Abs 1 StGB im Hinblick auf die dafür maßgebende Sonderbestimmung des § 299 Abs 3 StGB nicht anwendbar.Die allgemeinen Grundsätze über eine allfällige Rechtfertigung strafbarer Handlungen, die vom Täter in Ausübung seines Verteidigungsrechtes begangen werden, sind in bezug auf Begünstigungen nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB im Hinblick auf die dafür maßgebende Sonderbestimmung des Paragraph 299, Absatz 3, StGB nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089748Dokumentnummer
JJR_19850702_OGH0002_0100OS00001_8500000_001