RS OGH 1985/7/2 10Os1/85

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Veröffentlicht am 02.07.1985
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Norm

StGB §299 Abs3

Rechtssatz

Die nach § 299 Abs 3 StGB zur Rechtfertigung einer Begünstigung erforderliche Absicht des Täters (§ 5 Abs 2 StGB), seine eigene Bestrafung wegen Beteiligung an der betreffenden strafbaren Handlung zu verhindern, wird selbst dann, wenn sich durch die (Fremdbegünstigung) Begünstigung tatsächlich auch seine eigene Situation verbessert, nicht von Gesetzes wegen präsumiert sondern muß in jedem Fall als Tatsache festgestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096164

Dokumentnummer

JJR_19850702_OGH0002_0100OS00001_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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