RS OGH 1985/7/2 5Ob544/84, 6Ob681/87, 1Ob378/97p, 6Ob105/99f, 1Ob83/00p, 8Ob337/99p, 6Ob222/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1985
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Norm

ABGB §1353
ABGB §1356
KO §39

Rechtssatz

Das Wiederaufleben der Hauptschuld aufgrund erfolgreicher Anfechtung ihrer Befriedigung (Zahlung) betrifft auch die Haftung des Bürgen, so daß dieser nun in Anspruch genommen werden kann. Der Oberste Gerichtshof stimmt jetzt der auch von König jüngst (Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Manz 1985, Rdz 389) geäußerten und mit überzeugenden Gründen von Koziol verfochtenen Ansicht (JBl 1983,517, bes 519 ff) zu, daß der Bürge (wieder) in Anspruch genommen werden kann, wenn die vom Schuldner erbrachte und vom Gläubiger angenommene Leistung später erfolgreich angefochten wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 544/84
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 5 Ob 544/84
    Veröff: RdW 1986,14 = JBl 1986,124 = EvBl 1986/115 S 405 = SZ 58/114
  • 6 Ob 681/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 6 Ob 681/87
  • 1 Ob 378/97p
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 378/97p
    Auch
  • 6 Ob 105/99f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 105/99f
    Auch; Beisatz: Eine andere Lösung ist auch vom Zweck der Bürgschaft her nicht verständlich, der darin liege, den Gläubiger gegen den Vermögensfall des Schuldners sicherzustellen; deshalb muß der Bürge bei der Haftungsübernahme mit der Anfechtung der Erfüllung rechnen. Komme es dazu, ist der Bürge somit auch nicht schutzwürdig. (T1); Beisatz: Die Erwägungen gelten ebenso bei der Pfandbestellung durch einen Dritten. (T2)
  • 1 Ob 83/00p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 83/00p
    Vgl; Beisatz: Die Haftung des Bürgen bezieht sich nur auf solche Beiträge, "die zunächst - aber nach der Bürgschaftserklärung - vom Hauptschuldner erfüllt, später aber erfolgreich angefochten werden und wieder aufleben", falls sie die Bürgschaftserklärung ursprünglich erfasst hat. (T3)
  • 8 Ob 337/99p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 8 Ob 337/99p
    Vgl
  • 6 Ob 222/18t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 222/18t
    Auch; Bemerkung: Zur Bindungswirkung des Anfechtungsprozesses für den Bürgen siehe RS0132582. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0032229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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